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Über­brü­ckungs­hil­fe für Hin­ter­blie­be­ne

24.03.2017

Stirbt ein gesetzlich Rentenversicherter, so hat der hinterbliebene Ehepartner unter Umständen Anspruch auf eine Art Übergangszahlung im Rahmen des sogenannten „Sterbevierteljahres“. Wie hoch diese Zahlung ist und was es dabei zu beachten gibt.

Mit dem sogenannten Sterbevierteljahr soll nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einem hinterbliebenen Ehepartner der finanzielle Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtert werden. Konkret gilt: Wer Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente hat, dem steht für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners mehr als die eigentliche Witwen- oder Witwerrente zu. War der Verstorbene bereits Rentner, ist auch eine Vorschusszahlung an den Hinterbliebenen möglich.

Prinzipiell besteht nach dem Tod des Ehegatten für den hinterbliebenen Ehepartner nur Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Dazu muss beispielsweise der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder bereits Rentenbezieher gewesen sein. Bei einem Arbeitsunfall entfällt die geforderte Wartezeit.

Zudem muss in der Regel die Ehe am Todestag mindestens ein Jahr bestanden haben, außer der Ehepartner kam bei einem Unfall ums Leben.

Große oder Kleine Witwenrente

Sind die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der hinterbliebene Ehepartner abhängig von diversen Kriterien einen Anspruch auf eine Große Witwen-/Witwerrente oder eine Kleine Witwen-/Witwerrente.

Eine große Witwen- und Witwerrente erhält zum Beispiel nur der verbliebene Ehepartner, der je nach Todesjahr des Versicherten entweder das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind erzieht, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist. Alle anderen bekommen eine Kleine Witwen-/ Witwerrente, die jedoch längstens für 24 Monate nach dem Tod des Ehepartners gewährt wird.

Die Große Witwen- oder Witwerrente beläuft sich auf 55 Prozent und die Kleine Witwen- oder Witwerrente auf 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Für alle, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und bei denen ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt noch eine alte Regelung mit 60 Prozent.

Die Versichertenrente des verstorbenen Versicherten entspricht in der Höhe etwa der vollen Erwerbsminderungsrente, die er zum Zeitpunkt des Todes gehabt hätte, oder der Altersrente, die er bereits bezogen hat. Weitere Details zum Thema Witwen- und Witwerrente enthält die Broschüre „Hinterbliebenenrente“, die kostenlos unter diesem Link als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann.

Das Sterbevierteljahr

Da die gesetzliche Witwen/-Witwerrente in der Regel niedriger ist als das Einkommen des Verstorbenen, bringt der Tod des Ehepartners meist finanzielle Änderungen mit sich.

Um einer Witwe oder einem Witwer den Übergang zu erleichtern, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung drei Monate lang die Versichertenrente in voller Höhe – also zu 100 Prozent – aus. Nach diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird die eigentliche Höhe der Kleinen oder Großen Witwen-/Witwerrente ausbezahlt.

Auch eine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente erfolgt erst nach dem Sterbevierteljahr. Um nicht nur das Sterbevierteljahr in Anspruch nehmen zu können, sondern auch lückenlos die Hinterbliebenenrente zu bekommen, muss der Antrag auf Witwen-/Witwerrente innerhalb von zwölf Monaten nach dem Monat gestellt werden, in welchem der Ehepartner verstorben ist. Denn alle Hinterbliebenenrenten werden vom Antragsmonat gerechnet maximal für bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Ein entsprechender Rentenantrag ist beim Rentenversicherungs-Träger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er eine Versichertenrente erhalten hat, zu stellen. Alternativ kann der Rentenantrag auch im Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gestellt werden.

Wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog

Bezog der Verstorbene vor seinem Tod eine gesetzliche Altersrente, kann der hinterbliebene Ehepartner die drei vollen Monatsrenten, die bei einem Sterbevierteljahr ausbezahlt werden, auch als Vorschuss bekommen. Dazu muss er allerdings innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG – und nicht beim Rentenversicherungs-Träger – einen entsprechenden Antrag stellen.

Um den Antrag auf den Vorschuss stellen zu können, ist auch die Vorlage einer Sterbeurkunde und eines Identitätsnachweises des Hinterbliebenen notwendig, also beispielsweise der Personalausweis. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehepartner nach Abgabe des ausgefüllten Antrags innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt. Weitere Details dazu stehen in diesem Merkblatt, das bei der DRV online herunterladbar ist.

Wichtig zu wissen: Der Antrag auf den Vorschuss gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf eine Witwen- oder Witwerrente. Um eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente zu erhalten, muss der extra dafür vorgesehene Antrag beim Rentenversicherungs-Träger oder beim Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gesondert gestellt werden.

Für Fragen zum Thema gesetzliche Hinterbliebenenrente bietet die DRV ein kostenloses Servicetelefon (Telefonnummer 0800 100048070) oder auch eine persönliche Beratung in einer ortsnahen Auskunftsstelle an.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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