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Van­da­lis­mus oder vor­ge­täusch­ter Ver­si­che­rungs­fall?

28.02.2017

Das Hammer Oberlandesgericht hat sich mit der Frage des Beweises für einen von einem Versicherungsnehmer behaupteten Vandalismusschaden befasst.

Kann ein Sachversicherer Tatsachen beweisen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Versicherungsfall ergibt, so steht dem Versicherten nicht mehr das Mittel der Beweiserleichterung zur Verfügung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 2016 hervor (20 U 16/15).

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der über das Vermögen eines ehemaligen Betreibers einer Autowaschanlage wachte. Die Waschanlage war bei dem beklagten Versicherer unter anderem gegen die Gefahren Einbruch und Vandalismus einschließlich des Betriebsunterbrechungs-Risikos versichert.

Völlig verwüstet

Ende des Jahres 2008 meldete der Betreiber der Anlage der Polizei und dem Versicherer, dass er die Autowaschanlage morgens aufgebrochen und völlig verwüstet vorgefunden habe. Dem Versicherer gegenüber machte er daraufhin Forderungen in Höhe von mehr als 200.000 Euro geltend.

Mit der Begründung, dass der Versicherte den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Einbruchs nicht erbracht und den Einbruch nur vorgetäuscht habe, lehnte der Versicherer eine Regulierung des Schadens ab.

Dem pflichtete das in erster Instanz mit dem Fall befasste Bielefelder Landgericht bei. Es wies die Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen als unbegründet zurück.

Die beim Hammer Oberlandesgericht eingereichte Berufung des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. Nach der Anhörung von Zeugen sowie der Vernehmung eines Sachverständigen gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass dem Versicherten der Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruch- und Vandalismusschadens nicht gelungen ist.

Keine Beweiserleichterung

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass einem Versicherten im Fall eines behaupteten Einbruchs das Mittel einer Beweiserleichterung zur Verfügung steht. Das bedeute, dass es in der Regel reiche, Tatsachen wie zum Beispiel typische Spuren zu beweisen, die auf das äußere Bild eines Einbruchs schließen lassen.

Auf eine derartige Beweiserleichterung könne sich der Versicherte jedoch nicht berufen. Es sei seinem Versicherer nämlich gelungen, seinerseits Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht wurde.

Als wesentliches Indiz gegen einen Einbruch würde die Spurenlage am Tatort sprechen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei es nämlich technisch nicht plausibel, dass das Rolltor der Waschanlage, wie vom Versicherten behauptet, von außen durch Aufdrücken geöffnet wurde.

Vorgetäuschter Versicherungsfall

Es komme hinzu, dass sich der Versicherte zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten Einbruchs nachweislich in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Situation befunden und objektiv ein Interesse am Erhalt der Versicherungsleistungen gehabt habe. Weil der Mietvertrag für die Anlage durch den Vermieter gekündigt worden sei, habe er außerdem befürchten müssen, deren Betrieb dauerhaft nicht fortsetzen zu können.

Im Übrigen spreche auch der Umfang der Schäden für einen vorgetäuschten Versicherungsfall. Denn diese hätten nur mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand herbeigeführt werden können, wobei es ganz offenkundig das Ziel gewesen sei, einen Totalschaden zu verursachen.

In der Gesamtschau gingen die Richter davon aus, dass die Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprachen, dass nicht ein unbekannter Dritter, sondern der Versicherte selbst oder jemand von ihm Beauftragter für die Zerstörung der Waschstraße verantwortlich war. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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