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Ge­fähr­li­che Dreh­tür

18.07.2017

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich mit der Verkehrssicherungs-Pflicht von Hoteliers befasst.

Kommt der Gast eines Hotels zu Schaden, weil er gegen eine nicht gekennzeichnete Glaseinfassung einer Drehtür läuft, so hat er gegenüber dem Betreiber des Hotels grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2017 hervor (11 U 109/16).

Die zum Unfallzeitpunkt 86-jährige Klägerin und ihr Ehemann waren Gäste in einem Hotel an der Ostsee. Am letzten Abend ihres viertägigen Aufenthalts stürzte die Seniorin bei dem Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten.

Gegenseitige Schuldzuweisung

Sie hatte sich der Tür über eine Treppe von der Seite her genähert. Denn an dieser Seite war das Treppengeländer angebracht. Dabei übersah sie, dass die ebenfalls gläserne Einfassung der Drehtür keine Öffnung hatte. Die Klägerin stieß daher gegen diese Einfassung, stürzte und verletzte sich erheblich.

Die Dame verlangte daraufhin vom Betreiber des Hotels die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihr Argument: Der Betreiber des Hotels habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil das Glaselement nicht in Augenhöhe gekennzeichnet war.

Der Hotelier war hingegen der Meinung, dass der Unfall ausschließlich auf die Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen war. Er wies die Forderung daher als unbegründet zurück.

Verstoß gegen Landesbauordnung

Doch damit hatte er letztlich nur bedingt Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab der Berufung der Frau gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Lübeck zumindest teilweise statt.

In ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Richter auf eine Bestimmung der Landesbauordnung, wonach Glasflächen, die bis zum Boden reichen und daher nicht leicht erkennbar sind, gekennzeichnet werden müssen. Gegen diese Bestimmung habe der Betreiber des Hotels verstoßen.

Er habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass sich Besucher der Drehtür stets vorsichtig nähern. Zwar sei bei der Benutzung einer Drehtür eine besondere Sorgfalt anzuwenden. Wegen der erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit auf das Drehelement bestehe jedoch die Gefahr, dass einzelne andere Details übersehen würden.

Mitverschulden

Unabhängig davon könne von den Benutzern keine uneingeschränkte Aufmerksamkeit auf die Tür verlangt werden. Es sei nämlich üblich, dass sich Fußgänger insbesondere in Hotels einer Tür nähern, während sie sich im Gespräch befinden.

In dem entschiedenen Fall kommt nach Ansicht der Richter hinzu, dass die Gefahr durch die besondere Wegführung erhöht wurde. Denn der Handlauf der zu der Tür führenden Treppe war seitlich angebracht, sodass man bei dessen Nutzung nicht direkt auf die Drehtür zuging.

Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels. Denn die ihr zum Verhängnis gewordene Glasfläche sei bei ausreichender Aufmerksamkeit grundsätzlich zu erkennen gewesen. Da sich der Unfall am letzten Tag des Hotelaufenthalts ereignete, habe die Klägerin die Tür auch gekannt. Sie hätte den Unfall daher vermeiden können.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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