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Schmer­zens­geld wegen man­gel­haf­ter Auf­klä­rung?

26.08.2016

Das Hammer Oberlandesgericht hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Patient seinem Arzt vorwarf, ihn vor einer Operation unzureichend über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt zu haben.

Ärzte sind vor Operationen grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Patienten umfassend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Kann ein Arzt nicht nachweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist, so hat sein Patient gegebenenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 8. Juli 2016 entschieden (26 U 203/15).

Weil er unter Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk litt, hatte der heute 64-jährige Kläger im Januar 2013 die beklagte ärztliche Gemeinschaftspraxis aufgesucht.

Ausbleibender Erfolg

Dort diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Die Beschwerden hielten jedoch an. Dem Kläger wurde daher eine Versteifungsoperation empfohlen. Die wurde im April des gleichen Jahres durchgeführt.

Die Operation brachte nicht das gewünschte Ergebnis. Weil die beabsichtigte Verknöcherung des Gewebes ausblieb, entstand eine Spitzfußstellung, die knapp ein Jahr später operativ behandelt wurde.

Mit dem Argument, dass die Versteifungsoperation fehlerhaft ausgeführt worden und er außerdem nicht hinreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden sei, verklagte der Kläger die Praxis auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Unzureichende Aufklärung

Damit hatte er zunächst keinen Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Arnsberg wies die Klage mit dem Argument zurück, dass im vorliegenden Fall von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers zu der Operation ausgegangen werden müsse. Seine Klage sei daher unbegründet.

Doch dem wollten die in Berufung mit dem Fall befassten Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht folgen. Sie gaben der Klage statt.

Nach Ansicht des Gerichts konnte nämlich nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger ausreichend über die Risiken der Versteifungsoperation aufgeklärt worden war.

Hohes Risiko

Denn nach Aussage eines medizinischen Sachverständigen war in Fall des Klägers insbesondere das Risiko einer sogenannten Pseudoarthrose, das sich erfahrungsgemäß in 14 Prozent aller derartigen Operationen verwirkliche, besonders hoch. Dass der Kläger über dieses Risiko, das sich bei ihm verwirklicht hatte, aufgeklärt worden war, konnte die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Praxis nicht nachweisen.

Der Annahme der Vorinstanz, die von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers zur Operation ausgegangen war, wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts ebenfalls nicht anschließen. Der Kläger hatte nämlich schlüssig dargelegt, dass er sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden und in so einem Fall eine zweite medizinische Meinung eingeholt hätte.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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