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Klage wegen erfolgloser Klage

14.08.2017

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können heutzutage Klagen auch auf elektronischem Weg eingereicht werden. Mit der Frage, was dabei zwingend zu beachten ist, hat sich das Finanzgericht Münster befasst.

Eine Klage, die ein Steuerpflichtiger auf elektronischem Weg mithilfe des sogenannten Elster-Portals an das Finanzamt übermittelt, darf vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen werden. Werden in diesem Zusammenhang Fristen versäumt, so ist in der Regel keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich, so das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 26. April 2017 (7 K 2792/14 AO).

Der Kläger hatte im Rahmen eines Steuerstreits am letztmöglichen Tag dem Finanzamt mithilfe des Elster-Portals eine Klage übermittelt. Die wurde vom Finanzamt per E-Mail an das Finanzgericht weiterleitete.

Fehlende elektronische Signatur

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Dabei berief es sich darauf, dass die Klage unzulässig sei, weil der Kläger sie nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform eingereicht habe.

Es sei zwar auch bei Steuerrechts-Streitigkeiten grundsätzlich möglich, Klagen auf elektronischem Weg zu übermitteln. Das erfordere aber, dass die Klage eine sogenannte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes enthalte.

Das sei bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal nicht der Fall. Im Rahmen dieses Verfahrens werde zur Identifizierung nämlich lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, nicht aber eine qualifizierte Signatur verwendet.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?

Unter Hinweis darauf, dass ihm das Finanzamt beim Einreichen der Klage keinerlei Hinweis auf die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur gegeben habe, verlangte der Kläger eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand.

Doch dem wollten die Richter des Finanzgerichts Münster nicht stattgeben. Sie wiesen das Begehren des Klägers als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Klageeinreichung auf elektronischem Weg nur dann statthaft, wenn die Voraussetzungen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 3 FGO (Finanzgerichtsordnung) erfüllt worden sind. Das aber erfordere, dass der Klage eine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt wird. Eine Übermittlung einer Klage mithilfe des Elster-Portals erfülle diese Voraussetzung nicht.

Nichtzulassungsbeschwerde

In dem entschiedenen Fall sei auch deswegen keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich, weil der Kläger die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt habe. Er sei nämlich durch die in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur bei Einreichung einer Klage hingewiesen worden.

Der Kläger habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die strengen Voraussetzungen für eine Klageerhebung beim Finanzamt nicht gelten würden.

Weil die Richter kein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zugelassen haben, ist mittlerweile unter dem Aktenzeichen VIII B 59/17 eine Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig. Wann darüber entschieden wird, ist nicht bekannt.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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