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Gleiche Arbeit – un­ter­schied­li­cher Lohn?

05.12.2016

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit der immer noch anzutreffenden Ungleichbehandlung von Frauen an ihrem Arbeitsplatz befasst.

Frauen, die bei gleicher Arbeit einen geringeren Lohn erhalten als ihre männlichen Kollegen, haben einen Anspruch auf Nachzahlung. Zu beachten ist lediglich, dass der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden muss, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 12. Januar 2016 (4 Sa 616/15).

Eine Frau hatte nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins während einer Betriebsversammlung erfahren, dass sie für die gleiche Arbeit wie ihre männlichen Kollegen eine deutlich geringere Entlohnung erhielt. Das hatte zur Folge, dass ihr auch ein niedrigeres Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie verminderte Krankengeldbezüge gezahlt wurden.

Erfüllungsansprüche

Als sie von ihrem Arbeitgeber verlangte, ihr die seit Jahren vorenthaltenen Lohnanteile nachzuzahlen, berief der sich darauf, dass die Ansprüche inzwischen verfallen sein. Ein Anspruch auf eine gleiche Entlohnung würde allenfalls für die Zukunft bestehen.

Doch dem wollten sich die Richter des rheinland-pfälzischen Landesarbeitsgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Beschäftigten auf Nachzahlung der Lohnanteile statt.

In ihrer Urteilsbegründung belehrten die Richter den Arbeitgeber darüber, dass die in Arbeitsverhältnissen geltende Ausschlussfrist von zwei Monaten ausschließlich auf die Geltendmachung von Schadenersatz-Ansprüchen anzuwenden sei.

Darauf könne sich der Arbeitgeber jedoch nicht berufen. Denn bei den Forderungen der Klägerin handele es sich bis auf eine Ausnahme um Erfüllungsansprüche und nicht um einen Anspruch auf Schadenersatz.

Fette Nachzahlung

Für Erfüllungsansprüche gelte jedoch gemäß § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginne mit Ablauf des Jahres, in welchem die Ansprüche entstanden seien beziehungsweise dem Zeitpunkt, an dem der Gläubiger Kenntnis von ihnen erlangt habe.

Verfallen seien lediglich Ansprüche wegen verminderter Krankengeldzahlungen durch den Krankenversicherer der Klägerin. Denn dabei würde es sich tatsächlich um Schadenersatz-Ansprüche handeln, die innerhalb von zwei Monaten hätte geltend gemacht werden müssen.

Die Klage hat sich für die Frau trotz allem gelohnt. Denn das Gericht verurteilte ihren Arbeitgeber zu einer Nachzahlung von über 13.000 Euro.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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