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Weniger Ren­te we­gen bes­se­rer Pro­the­se?

16.01.2017

Nachdem die Prothese eines Behinderten gegen ein technisch besseres Modell ausgetauscht worden war, sollte ihm die von der Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztenrente gekürzt werden. Der Fall landete schließlich vor dem Bundessozialgericht.

Wird die Prothese eines Behinderten durch ein technisch besseres Modell ersetzt, so darf die durch eine Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztenrente nur dann gekürzt werden, wenn das Hilfsmittel einen physiologisch vollwertigen Ersatz für ein amputiertes Körperglied darstellt. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 2016 hervor (B 2 U 11/15 R).

Dem Kläger war nach einem durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherten Unfall im Jahr 1998 das linke Bein im Bereich des Oberschenkels amputiert worden. Er war fortan auf eine Prothese angewiesen.

Die Berufsgenossenschaft stellte einen Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 70 Prozent fest und zahlte ihm eine daran bemessene Verletztenrente.

Erfolglose Revision

Im März 2006 erhielt der Kläger anstelle des bisherigen Kunstgliedes eine durch Mikroprozessoren gesteuerte Oberschenkelprothese. Das nahm der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger zum Anlass, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse teilweise aufzuheben und die Rente auf Basis einer um zehn Prozent geringeren Minderung der Erwerbsunfähigkeit zu berechnen.

Nach Meinung eines beratenden Chirurgen gehe mit der neuen Prothese nämlich eine deutliche Funktionsverbesserung einher.

Mit seiner gegen die Rentenkürzung eingereichten Klage hatte der Behinderte in allen Instanzen Erfolg. Das Bundessozialgericht schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an und wies die Revision der Berufsgenossenschaft gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern als unbegründet zurück.

Keine signifikante Verbesserung der Körperfunktionen

Nach Überzeugung der Richter haben sich durch die Verwendung der neuen Prothese die chirurgischen Unfallfolgen des Klägers nicht im Geringsten verändert. Denn bei dem Verlust von Gliedmaßen komme es auf den objektiv funktionellen Körperschaden an – und zwar unabhängig von dem Erfolg einer prothetischen Versorgung. Nach den derzeitigen Erkenntnissen könne jedoch auch die beste Prothese für Gliedmaßen den Körperschaden bei Weitem nicht voll kompensieren.

Eine Rentenkürzung wäre daher nur dann in Betracht gekommen, wenn die Prothese einen physiologisch vollwertigen Ersatz darstellen beziehungsweise einen entsprechenden Ausgleich schaffen würde, der es rechtfertige, dies bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.

Davon gingen die Richter jedoch nicht aus. Denn die Versorgung des Klägers mit der neuen Prothese habe zu keiner signifikanten Verbesserung seiner Körperfunktionen geführt. Sie begründe daher keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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