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Vom Erbe kann nicht jeder ausge­schlossen werden

17.08.2017

Damit man als erbberechtigter Angehöriger keine Nachteile hat, ist es wichtig zu wissen, wann zumindest der Pflichtteil einzufordern ist. Denn sonst besteht die Gefahr, dass man versehentlich komplett auf den zustehenden Erbanteil verzichtet.

Auch wenn jemand im Falle seines Todes nicht möchte, dass seine nahen Angehörigen wie der Ehepartner oder die Kinder sein hinterlassenes Vermögen oder Hab und Gut bekommen, haben diese rechtlich einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dies gilt allerdings nur, wenn die betreffenden Angehörigen rechtzeitig diesen Pflichtteil einfordern.

Besteht kein Testament oder Erbvertrag, gilt eine gesetzliche Erbfolge gemäß § 1922 BGB ff. Das bedeutet, dass in erster Linie der Ehepartner und die Kinder erben – beziehungsweise, wenn die Kinder bereits verstorben sind, deren Kinder (Enkelkinder).

Sollten weder Partner, Kinder noch Enkelkinder vorhanden sein, erben in der sogenannten zweiten Ordnung zunächst die Eltern und die Geschwister oder deren Kinder und Kindeskinder.

Und sofern auch keine Geschwister oder deren Nachkommen vorhanden sind, erben in der dritten Ordnung die Großeltern und deren Nachkommen, also Onkel und Tanten des Verstorbenen. Doch auch mit einem Testament oder einem Erbvertrag können der Ehepartner, die Kinder oder die Eltern nicht komplett vom Erbe ausgeschlossen werden.

Denn gemäß § 2303 BGB haben sie ein Anrecht auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe eines Verstorbenen, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament erbberechtigt gewesen wären.

Diese Frist sollten nahe Angehörige beachten

Werden in einem Testament oder Erbvertrag nur andere Personen als die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen als Erben eingesetzt, können diese – konkret der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblassers – von den im Testament oder Erbvertrag genannten Erben den Pflichtteil verlangen.

Grundsätzlich ist ein Pflichtteil ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, das dem Angehörigen ohne Vorhandensein eines Testaments zugestanden hätte.

Der Pflichtteil muss im Übrigen innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalles ausdrücklich vom Pflichtteils-Berechtigten bei den testamentarischen Erben eingefordert werden. Anderenfalls verjährt der Anspruch und der Angehörige erhält nichts.

Erbunwürdig

Generell kann somit ein Anspruch auf einen Pflichtteil auch durch ein Testament oder einen Erbvertrag nicht entzogen werden, außer es liegt eine sogenannte Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 BGB vor.

Wer zum Beispiel vorsätzlich den Erblasser tötet oder es versucht hat, ist erbunwürdig. Erbunwürdig sind zudem Angehörige, die den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich oder mit einer arglistigen Täuschung oder Drohung daran hindern, ein Testament zu erstellen oder zu ändern. Gleiches gilt für Angehörige, die ein Testament fälschen.

Die Erbunwürdigkeit tritt jedoch nicht automatisch ein, sondern muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis eines entsprechenden Grundes gerichtlich geltend gemacht werden. Kein Grund für eine Erbunwürdigkeit ist es, wenn der betroffene Angehörige mit dem Erblasser zu Lebzeiten gestritten hat oder auch seit Jahren kein Kontakt zwischen beiden bestand.

Wenn der Erbberechtigte kein Erbe haben will

Ein Angehöriger kann jedoch nach dem Eintritt des Erbfalles auch auf sein Pflichtteil verzichten. Der Angehörige, der auf den Pflichtteil verzichten möchte, kann zum Beispiel einfach die dreijährige Frist, die er hat, um seinen Pflichtteil gegenüber den Erben nach Kenntnis des Erbfalles einzufordern, verstreichen lassen. Ohne ausdrückliche Aufforderung besteht nämlich auch kein Anspruch auf den Pflichtteil.

Wer auf sein Pflichtteil verzichten möchte, kann nach dem Erbfall auch eine einfache Verzichtserklärung abgeben. Dazu ist keine notarielle Form notwendig. Eine notarielle Verzichtserklärung wäre nur notwendig, wenn ein Angehöriger bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten möchte – dann allerdings kann der Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers nicht mehr eingefordert werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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