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Wie Ver­si­che­rungs­mak­ler haf­tungs­si­cher be­ra­ten

27.02.2017

Welche typischen Gefahren Vermittlern zum Verhängnis werden können und wie sie sich dagegen schützen können, gehörte zu den Themen des Kongresses der Rechtsanwälte Jöhnke und Reichow in der letzten Woche in Hamburg.

Auf ihrem Vermittlerkongress haben die Rechtsanwälte Jöhnke und Reichow zahlreiche praktische juristische Probleme von Versicherungsmakler thematisiert. Referent Marc Hinrichsen berichtete aus seiner Praxis als Makler für Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherungen. Dirk Schawjinski, Bezirksdirektor der Auxilia Rechtsschutz-Versicherung, und Rechtsanwalt Jens Reichow sprachen über den Umgang mit Nachteilen, die beim Umdecken von Altpolicen entstehen können.

Beim Vermittler-Kongress der Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB in der letzten Woche in Hamburg standen praktische juristische Probleme von Versicherungsmaklern im Mittelpunkt.

Über versteckte Tücken für im alten und neuen Vertriebsrecht hat Rechtsanwalt Jens Reichow referiert.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke gab Tipps gegen Haftungsfallen bei der Vermittlung von Berufsunfähigkeits-Versicherungen und beim Begleiten der Kunden im Schadenfall.

Missglückte Umdeckung

Marc Hinrichsen (Bild: Meyer)
Marc Hinrichsen (Bild: Meyer)

Ein weiterer Referent war Marc Hinrichsen, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH. Er berichtete von den bedeutsamsten Haftungsfällen des Jahres 2016 aus der Praxis des auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH) für Vermittler spezialisierten Unternehmens.

Als ersten Fall nannte der Referent die missglückte Umdeckung einer Weidetierdiebstahl-Versicherung. Weil das Ablaufdatum der Altpolice mit einem anderen Vertrag verwechselt wurde, deckte der von Hans John betreute Makler das Risiko nicht termingerecht neu ein.

Als dem Versicherungsnehmer zwölf Mutterschafe im Gesamtwert von 4.200 Euro gestohlen wurden, war die alte Versicherung bereits ausgelaufen und die neue noch nicht in Kraft.

Für seinen Fehler hafte der Vermittler wie der die Schadenregulierung ablehnende Versicherer (Quasideckung), erläuterte Hinrichsen. Allerdings müsse sich der geschädigte Landwirt die ersparten Versicherungsprämien anrechnen lassen.

Beweisnot geht zu Lasten des Maklers

Ein weiterer Fall betraf einen Steinschlag an einem Pkw. Die Regulierung war von dem Kfz-Versicherer verweigert worden, da sich der Schaden im Kosovo und somit außerhalb des Geltungsbereichs der Kaskoversicherung ereignet hatte.

Damit wollte sich der Autofahrer nicht abfinden und forderte von seinem Vermittler Ersatz, da dieser ihm das Bestehen des Schutzes auch im Kosovo zugesagt habe. Der Makler bestritt eine solche Aussage.

Das hat ihm vor Gericht allerdings nichts genützt, denn er wurde zu 13.000 Euro Schadenersatz verurteilt. Zu der Niederlage habe der Makler durch eigenes Verschulden erheblich beigetragen, sagte Hinrichsen. Der Vermittler hätte sich nicht eigenmächtig durch einen Anwalt vertreten lassen dürfen, bevor der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer informiert wird.

Dieser hat die Deckung abgelehnt wegen Verstoß gegen die Meldeobliegenheit und wegen der im Gerichtsurteil festgestellten wissentlichen Pflichtverletzung des Maklers. Diese Pflichtverletzung könne nur durch Berufung geheilt werden. Für dieses Rechtsmittel habe der unwissende Anwalt allerdings keine Erfolgsaussichten gesehen. So sei der Makler auf dem Schaden sitzen geblieben.

Versicherung gibt Rechtsschutz

Als drittes Praxis-Beispiel nannte Hinrichsen die missglückte Umschuldung eines Darlehens. Dabei musste der Kunde über den geplanten Ablösetermin hinaus für den Altkredit hohe Zinsen zahlen und zusätzlich bei der neuen Bank Bereitstellungszinsen.

Für diesen Schaden sollte der Vermittler geradestehen. Seine VH übernahm die Abwehr dieses Anspruchs, da die Ablösung durch primäre Pflichtverletzung der vorherigen Bank gescheitert war.

Den Vermittlern von Darlehen empfahl der Referent, bei Vertriebsvereinbarungen mit Banken von diesen keine Haftungsrisiken zu übernehmen.

Fallen beim Vertragswechsel

Jens Reichow (Bild: Meyer)
Jens Reichow (Bild: Meyer)

Über eine weitere Haftungsgefahr berichtete Rechtsanwalt Jens Reichow.

Ein Versichererwechsel könne dem Versicherungsnehmer erhebliche Vorteile bringen, dabei sollten aber auch die Nachteile unbedingt genannt und protokolliert werden.

Denn wenn ein Schaden einträte, der im neuen Vertrag nicht versichert ist, aber im Vorvertrag eingeschlossen war, dann sei die Reaktion des Kunden ziemlich sicher: Er werde behaupten, bei Kenntnis des Sachverhalts einem Wechsel nicht zugestimmt zu haben.

In einem solchen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm ausgetragen wurde, sei die Klage der Kundin nur wegen Fristversäumnis abgewiesen worden.

Nachteile bewusst in Kauf nehmen

Dass Klauseln aus Altverträgen beim Umdecken oder dem Umstellen auf ein neueres Tarifwerk beim gleichen Versicherer wegfallen, sei auch in der Rechtsschutz-Sparte ein Thema. Das sagte Dirk Schawjinski, Bezirksdirektor in Hamburg der Auxilia Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

Als Klauseln, die in Neuverträgen fehlen, nannte er:

  • „Park- und Halteverstöße (weggefallen 1994),
  • Kapitalanlagen (2005),
  • Studienplatz (2011) und
  • Kauf/Verkauf/Finanzierung fremder Immobilien (2012).“

Diesen Einschränkungen stünden heute zahlreiche Verbesserungen gegenüber:

  • „Weltweite Deckung (1998),
  • 1 x SB pro Fall (1998),
  • Familiendefinition (1998),
  • 5-Jahres-Regelung (2000),
  • Vorsorge-RS (2003),
  • Verwaltungs-RS (2003),
  • Mediation (2005),
  • Sozial-Gerichts-RS ag (2007),
  • RS im Betreuungsverfahren (2007),
  • Spezial-Straf-RS (2007),
  • Keine SB Erstberatung (2008),
  • Unterhalt/Erbrecht (2012),
  • Patienten- und Vorsorgeverfügungen (2013),
  • Steuer-RS im Einspruchsverfahren (2016),
  • u.v.m.“

Schawjinski empfahl, Vor- und Nachteile transparent dazulegen. 95 Prozent der Kunden stiegen dann um. Der Referent zeigte sich sicher: „Wenn Sie das sauber dokumentieren, sind Sie nicht angreifbar.“

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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