Open Nav Beratung anfordern

Von den recht­lichen Fol­gen eines ver­schlos­senen Brief­kastens

24.05.2016

Wer nicht ausschließen kann, Post vom Gericht zu erhalten, sollte unbedingt dafür sorgen, dass er Zugriff auf seinen Briefkasten hat. Das belegt ein aktuelles Urteil.

Wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichtsentscheidung fristgerecht Beschwerde einzulegen, weil ihm sein Briefkastenschlüssel abhandengekommen ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2016 hervor (4 Ws 103/16).

Der Beschwerdeführer musste nach einem Gerichtsverfahren damit rechnen, in absehbarer Zeit Post von der Justiz zu erhalten. Diese wurde ihm auch durch Einwurf in seinen Briefkasten zugestellt.

Doch just zu dieser Zeit war ihm der einzige Schlüssel zu dem Briefkasten abhandengekommen. Dieser befand sich nämlich am Schlüsselbund seiner Ehefrau, welche die Wohnung nach einem Streit vorübergehend verlassen hatte.

Zu spät …

Doch anstatt einen Schlüsseldienst zu beauftragen oder den Briefkasten notfalls aufzubrechen, unternahm der Beschwerdeführer nichts dergleichen. Nachdem seine Frau zurückgekehrt war und der Mann den Brief des Gerichts in Empfang genommen hatte, war es für einen fristgerechten Widerspruch gegen den Bescheid zu spät.

Mit Hinweis darauf, dass er den Verlust des Briefkastenschlüssels nicht verschuldet habe, beantragte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand. Ohne Erfolg. Ebenso wie zuvor das Landgericht Paderborn war auch das Hammer Oberlandesgericht nicht dazu bereit, dem Antrag zu entsprechen. Es wies die sofortige Beschwerde gegen die Paderborner Entscheidung als unzulässig zurück.

Das Beschwerdegericht stimmte mit der Vorinstanz darin überein, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist schuldhaft verletzt hat.

Abwarten mit Folgen

„Denn wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichtsentscheidung rechtzeitig Beschwerde einzulegen, weil er diese seinem Briefkasten nicht rechtzeitig entnimmt, ist dann nicht entschuldigt, wenn ihm der Briefkastenschlüssel zwar unverschuldet abhandengekommen ist, das Fristversäumnis aber auch darauf beruht, dass er es danach unterlassen hat, sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten zu verschaffen“, so das Gericht.

Mit anderen Worten: Sollte es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht möglich gewesen sein, seine Frau mit Erfolg um die Aushändigung des Briefkastenschlüssels zu bitten, hätte er zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse andere Maßnahmen ergreifen müssen. So hätte er zum Beispiel einen Schlüsseldienst beauftragen müssen, um rechtzeitig an seine Post zu gelangen.

Der Beschluss des Hammer Oberlandesgerichts ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück