Open Nav Beratung anfordern

Rechts­streit um Ver­ringe­rung des Bar­lohns

20.05.2016

Mit Hilfe eines Tricks wollte eine Firma Sozialversicherungs-Beiträge sparen – der Rentenversicherungs-Träger dabei jedoch nicht mitspielen. Die Sache landete daher vor Gericht.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen im Einvernehmen mit seinen Beschäftigten vereinbart, den Bruttolohn zu senken und im Gegenzug andere Leistungen zu gewähren, um so Sozialversicherungs-Beiträge zu sparen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Mai 2016 hervor (L 11 R 4048/15).

Ein Unternehmen hatte mit seinen Beschäftigten einvernehmlich schriftlich vereinbart, den Bruttolohn zu reduzieren und ihnen im Gegenzug Sachleistungen wie Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Kinderbetreuungs-Zuschüsse, Personalrabatte und Reinigungspauschalen zu gewähren.

Zweck der Übung war, Sozialversicherungs-Beiträge zu sparen. Denn die führte die Firma ab Gültigkeit der Vereinbarung nur noch auf Basis der niedrigeren Bruttolöhne ab.

Unzulässiger Trick?

Als die Deutsche Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung von der Sache erfuhr, forderte sie Beiträge auf Grundlage der zuvor gezahlten Löhne und Gehälter nach. Denn sie sah in dem Vorgehen des Unternehmens einen unzulässigen Trick.

Doch dem wollten sich die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nur zum Teil anschließen. Sie wiesen die Klage des gesetzlichen Rentenversicherers auf Nachzahlung der Beiträge als weitgehend unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts wirkt sich eine zwischen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im Gegenzug gewährter lohnsteuerfreien oder pauschal besteuerten weiteren Leistungen durchaus auf die Höhe der zu zahlenden Sozialversicherungs-Beiträge aus.

Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen, wie etwa der Reinigungspauschale und der Personalrabatte, lagen nach Meinung der Richter keine Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit vor. Die Deutsche Rentenversicherung kann daher nur eine deutlich geringere Nachzahlung von dem beklagten Arbeitgeber verlangen.

Nicht nur zum Vorteil der Beschäftigten

Das Gericht stellte nicht in Abrede, dass die Beschäftigten des Unternehmens im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen der niedrigeren beitragspflichtigen Entgelte ein geringeres Arbeitslosen- und auch Krankengeld erhalten. Auch im Hinblick auf die Altersrente werden weniger Beiträge auf deren Rentenkonten angespart.

Dies ändere aber nichts an der nach geltendem Recht zulässigen Änderung der Arbeitsverträge mit der Folge, dass geringere Sozialversicherungs-Beiträge als zuvor abzuführen seien. Voraussetzung sei lediglich, dass die Änderung, wie in dem entschiedenen Fall, im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern erfolge.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück