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Knausriger Ver­si­che­rer

28.10.2016

Nach einem Verkehrsunfall sollte der Versicherer des Schadenverursachers unter anderem die Kosten einer Fahrzeugreinigung übernehmen. Anschließend stritt man sich vor Gericht um die Berechtigung der Forderung.

Zu den Aufwendungen, die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten nach einem Unfall zu erstatten hat, können auch Reinigungskosten sowie Kosten für die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen gehören. Das hat das Amtsgericht Weiden mit Urteil vom 28. Juni 2016 entschieden (1 C 318/16).

Der Kläger war mit seinem Pkw-Cabrio auf einem Parkplatz in einen Unfall verwickelt worden.

Nachdem der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners drei Viertel der Reparaturkosten übernommen hatte, ging es vor dem Weidener Amtsgericht unter anderem um die Frage, ob er auch die Kosten für die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen zu übernehmen hat.

Gestritten wurde ferner über die Kosten für eine Fahrzeugreinigung, welche der Versicherer ebenfalls nicht übernehmen wollte. Das hielt das Gericht für nicht rechtens. Es gab der Klage zu diesen beiden strittigen Punkten statt.

Keine Reparaturkosten

Nach Ansicht des Gerichts können zwar die Kosten, die die Werkstatt dem Kläger für die Benutzung der Hebebühne durch den Gutachter in Rechnung gestellt hat, nicht den Reparaturkosten zugerechnet werden. Sie seien gleichwohl vom Versicherer des Schädigers zu erstatten.

Es mache nämlich keinen Unterschied, ob diese Kosten von der Werkstatt zunächst dem Sachverständigen in Rechnung gestellt (und diese an den Geschädigten im Rahmen der Rechnung für das Gutachten weitergegeben werden) oder ob eine unmittelbare Rechnungsstellung der Werkstatt an den Kläger erfolgt.

Nutzung war zwingend erforderlich

Fakt sei, dass die Nutzung der Hebebühne für die Erstellung des Gutachtens zwingend erforderlich war. Die Kosten seien daher durch den Versicherer des Schädigers zu übernehmen. Im Übrigen sei es durchaus üblich, dass Werkstätten ihre Hebebühnen nicht kostenlos zur Verfügung stellen.

Auch im Hinblick auf die Reinigungskosten erlitt der Versicherer eine Niederlage. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war bei den Instandsetzungsarbeiten Staub entstanden, der insbesondere aus den Dichtungen im Bereich des Metallklappdachs des Cabrios entfernt werden musste. Der beklagte Versicherer hat daher auch für diese Schadenposition einzustehen.

Vergleichbarer Fall

Das Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd hatte sich im März 2014 mit einem vergleichbaren Fall zu befassen.

Auch seinerzeit erntete der beklagte Versicherer mit seiner ablehnenden Haltung kein Verständnis. Er wurde ebenfalls zur Übernahme der entsprechenden Rechnungspositionen verurteilt.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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