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Höchst­richter­liches Ur­teil zur Haf­tung von Rei­se­ver­an­stal­tern

08.12.2016

Ein Pauschalreisender war während des Transfers vom Flughafen zum Hotel zu Schaden gekommen. Die Frage, ob ihm deswegen ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises zusteht, konnte erst vom Bundesgerichtshof geklärt werden.

Wird ein Pauschalreisender während des Transfers vom Flughafen zum Hotel bei einem Unfall so schwer verletzt, dass er die Reise abbrechen muss, hat er dem Reiseveranstalter gegenüber grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des kompletten Reisepreises. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Dezember 2016 entschieden (X ZR 117/15).

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Im Reisepreis war der Transfer zwischen Flughafen und Hotel und in Gegenrichtung enthalten.

Krankenhaus statt Hotel

Die Urlaubsfreuden des Klägers währten jedoch nur kurz. Denn auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel wurde der Transferbus in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei erlitten manche der Businsassen schwere Verletzungen.

So auch der Kläger, der seinen Urlaub im Krankenhaus statt im Hotel verbringen musste. Obwohl der Unfall nicht durch den Busfahrer, sondern durch einen „Geisterfahrer“ verursacht wurde, sah der Kläger in ihm einen Reisemangel im Sinne von § 651c Absatz 1 BGB.

Denn danach ist ein Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, „dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“ Der Kläger verlangte von dem Reiseveranstalter daher die Erstattung des Reisepreises.

Dem wollte das Düsseldorfer Landgericht nicht folgen. Die Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück. Dies erfolgte unter Hinweis darauf, dass sich durch den durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, für welches ein Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Risiko des Reiseveranstalters

Das sahen die Richter des Bundesgerichtshofs anders. Sie gaben der Revision des Klägers gegen die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang statt.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs war die Reiseleistung insgesamt mangelhaft. Denn dem Reiseveranstalter sei es nicht gelungen, den Kläger sowie mehrere andere Reisende unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen. Er konnte deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen.

Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall treffe, sei für den Anspruch eines Reisenden auf Erstattung des Reisepreises im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB unerheblich.

Es sei nämlich der Reiseveranstalter der das Risiko dafür zu tragen habe, dass ein Reiseerfolg möglicherweise durch Umstände vereitelt werde, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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