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Was bei Pa­tien­ten­ver­fü­gun­gen zu be­ach­ten ist

30.08.2016

Mit heiklen Themen wie schwere Krankheiten und Tod beschäftigt sich der Mensch eher vage. Dass aber klare Positionen gefordert sind, erklärte kürzlich der Bundesgerichtshof. Ein Gastbeitrag von Margit Winkler.

Welche medizinische Behandlung sich ein Patient bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung wünscht, kann durch eine Patientenverfügung geregelt werden. Die Anordnung für den Fall der Fälle befasst sich mit existenziellen Fragen, mit denen sich Menschen für gewöhnlich nur ungern beschäftigen. Dabei sind hier konkrete, klare Entscheidungen erforderlich, wie ein Entscheid des Bundesgerichtshofs zeigt. Hinweise zur Erstellung einer Patientenverfügung hat die Expertin Margit Winkler vom Institut GenerationenBeratung (IGB) zusammengestellt.

Seit September 2009 sind die Patientenverfügung und ihre Verbindlichkeit nach deutschem Recht klar geregelt. Eine vor Kurzem ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die schriftliche Verfügung über den Einsatz medizinischer Maßnahmen jedoch wieder stärker ins öffentliche Bewusstsein gerückt.

Margit Winkler (Bild: Winkler)
Margit Winkler (Bild: Winkler)

In seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 hat der 12. Zivilsenat des BGH über die Auslegung der Patientenverfügung einer 1941 geborenen Patienten, die im November 2011 einen Hirnschlag erlitten hatte, entschieden. Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, das Patientenverfügungen klar, präzise und umfassend formuliert sein müssen (XII ZB 61/16).

In dem vorliegenden Fall hatte die Patientin nur allgemeine Formulierungen gewählt, die nicht deutlich machten, welche Entscheidung die Bevollmächtigten im Falle einer Behandlung zu treffen haben. Dies führte dazu, dass die bevollmächtigten Kinder unterschiedlicher Meinung darüber waren, wie „lebenserhaltenden Maßnahmen“ anzuwenden sind. Das Ganze endete in einer gerichtlichen Betreuung.

Patient muss sich positionieren

In der Patientenverfügung entscheidet man über Maßnahmen am Ende des Lebens, bei Koma, im Endstadium bei unheilbaren Krankheiten und bei Hirnschädigung. Das bedeutet, es sind Entscheidungen für einen völlig unbekannten Zeitraum zu treffen. Kein Wunder also, dass viele dabei auf Allgemeinplätze verweisen.

Doch Aussagen wie „lebenswürdiges Sterben“ nützen nichts. Nach Meinung des BGH muss der Patient konkrete Entscheidungen in der Patientenverfügung treffen, sonst besteht keine Bindung – sie nutzt dann also nicht. Wer demnach eine Patientenverfügung errichtet, muss sich positionieren.

Die Bundesärztekammer arbeitet zurzeit daran, eine Leistungsart zu entwickeln, nach der Ärzte bei der Errichtung einer Patientenverfügung gleiche Leistung erbringen und eine einheitliche Vergütung erhalten. Des Weiteren stellt die Kammer Formulierungsvorschläge bereit. Was bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu beachten ist, zeigen die nachfolgenden Tipps.

Erstens: Wünsche festhalten

In einer Patientenverfügung sollten die konkreten Wünsche der betroffenen Person aufgeschrieben werden. Diese kann sich an das Thema schrittweise herantasten: Vielleicht weiß sie, wo sie die letzte Lebensphase verbringen möchte und wer sie unterstützen sollte. Auch das gehört zur Patientenverfügung.

Zweitens: Unerwünschtes festlegen

Der Patient sollte in der Verfügung aufschreiben, was er keinesfalls für sich wünscht. Die meisten Menschen wissen genau, was sie nicht möchten. Häufig wird zum Beispiel ein jahrelanges Koma verneint. Es gilt also festzuhalten, was ein „No-Go“ des einzelnen ist.

Drittens: Mediziner befragen

Der Rat von Medizinern sollte eingeholt werden. Denn wer sollte sich in Fragen von medizinischen und lebenserhaltenden Maßnahmen besser auskennen als Ärzte? Zudem sind sie es, die die Verfügung am Ende umsetzen.

Viertens: Unterschrift bestätigen lassen

Die Unterschrift unter dem Dokument sollte auf jeden Fall bestätigt werden. Der Verfügende muss die Tragweite überschauen können, die Verfügung muss aus freien Stücken errichtet sein. Dafür steht die Unterschrift des Arztes, eines Krankenhauses, des Roten Kreuzes und so weiter.

Im Umkehrschluss bedeutet es, dass unter Umständen geschäftsunfähige Erwachsene noch eine Patientenverfügung errichten können.

Fünftens: Anpassungen vornehmen

Eine Patientenverfügung sollte regelmäßig angepasst werden. Die medizinische Entwicklung schreitet voran und die eigene körperliche Konstitution verändert sich.

Allein diese zwei Aspekte machen klar, dass die Patientenverfügung gerade bei älteren Menschen immer wieder aktualisiert werden muss. Mediziner fordern hier einen Anpassungsrhythmus von zwei Jahren.

Sechstens: Der Verwahrungsort

Zur Verwahrung der Patientenverfügung sollte ein geeigneter Ort gewählt werden. Denn ähnlich wie beim Testament gilt: Entscheidend ist, dass das Dokument im Bedarfsfall den Bevollmächtigten schnell zur Hand ist.

In unserer dynamischen Zeit, in der Kinder selten am Wohnort der Eltern leben, eine Verfügung immer wieder angepasst werden muss und man bis ins hohe Alter verreist, fällt dieses schwer. Es gibt jedoch Dienstleister, die das Verwahren in digitaler und physischer Form anbieten.

Siebtens: Bevollmächtige unterrichten

Die in der Verfügung eingesetzten Bevollmächtigten sind über die Aufsetzung zu informieren. Sie sind schließlich diejenigen, die die Verfügung bei den Medizinern durchsetzen.

Es ist nicht leicht für Partner oder Kinder, wenn lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden. Die Bevollmächtigten sollten deshalb „mit ins Boot“ genommen werden, damit keine Missverständnisse entstehen und sie den Willen des Patienten tatsächlich kennen.

Achtens: Organspende

In der Patientenverfügung wird dem Thema Organspende sehr nahegekommen. Es sollten für alle Beteiligten keine Zweifel offengelassen werden, der Patient sollte sich auch hier positionieren.

Dafür können zumindest die Organe bestimmt werden, die er keinesfalls gespendet wissen möchte. Übrigens: Auch Haut, Haare und Augen zählen zu den Organen.

Neuntens: Ab Volljährigkeit

Jeder ab 18 Jahre sollte über eine Patientenverfügung nachdenken. Durch einen Unfall kann es schließlich jede Person treffen. Daher brauchen auch junge Menschen eine Verfügung für den medizinischen Notfall.

Zehntens: Besondere Tipps

Wartezeiten bis zum Treffen einer Entscheidung sollten festgelegt werden. Für die meisten ist es eine unerträgliche Vorstellung, jahrelang im Koma zu liegen. Andererseits scheut man jedoch, einen Schlusspunkt zu setzen: Es besteht immer die Hoffnung, dass es besser werden könnte.

Im Rahmen der Patientenverfügung kann man auch festlegen, dass zum Beispiel im Falle eines Komas die lebenserhaltenden Maßnahmen erst nach einem bestimmten Zeitraum beendet werden. Möglich wäre zum Beispiel, eine Frist von sechs Monaten oder einem Jahr zu setzen.

Auch sollte es einen Interpretations-Spielraum geben. Dafür ist entscheidend, wer am Schluss die Patientenverfügung durchsetzt. Ist es der jahrelange Partner, so wünschen sich die meisten, dass er das letzte Wort hat und für einen die richtige Entscheidung treffen soll.

Bei Fremden hingegen soll der Erfahrung nach häufig keine Änderung des Patientenwunsches möglich sein. Auch dies kann der Patient also in seinem Sinne festlegen.

Margit Winkler

Die Autorin ist Geschäftsführerin der Institut für Generationenberatung GmbH. Sie und ihr Team befassen sich ausschließlich mit dem Zielgruppenkonzept für Kunden der Finanzbranche ab 50 Jahre und informieren in Seminaren und Informationsmaterialien über die Thematik.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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