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Die Zecke, der Förs­ter und die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft

19.07.2017

Sommerzeit ist Zeckenzeit. Besonders gefährdet sind Forstwirte. Mit der Frage ob – und wenn ja – unter welchen Voraussetzungen sie im Fall eines Zeckenbisses Ansprüche auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung haben, hat sich kürzlich das Bundessozialgericht befasst.

Allein die Tatsache, dass ein Forstwirt von einer Zecke gebissen wurde und sich Antikörper gegen Borrelien gebildet haben, löst keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft aus. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. Juni 2017 entschieden (B 2 U 17/15 R).

Geklagt hatte ein Forstwirt, der im Jahr 2007 bei Arbeiten im Wald von einer Zecke gebissen worden war. Da im Bereich der Stichstelle keine Hautveränderungen auftraten, sah der Kläger zunächst keine Veranlassung, sich durch einen Arzt untersuchen zu lassen.

Den suchte er erst auf, als ein Jahr später in mehreren Körperregionen Borreliose-typische Gelenkbeschwerden auftraten. Im Rahmen einer daraufhin durchgeführten Laboruntersuchung wurden auch prompt Antikörper gegen Borrelien gefunden.

Niederlage in allen Instanzen

Das nahm der Kläger zum Anlass, sich an seine Berufsgenossenschaft zu wenden, um die Infektion als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Mit dem Argument, dass allein ein Antikörperbefund noch keine Krankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung sei, lehnte der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger den Antrag jedoch ab.

Dass der Kläger unter Gelenkbeschwerden leide, sei nicht Folge des Zeckenbisses. Die Beschwerden seien vielmehr auf Verschleißerscheinungen zurückzuführen.

Der Forstwirt zog daraufhin gegen die Berufsgenossenschaft vor Gericht. Dort erlitt er in allen Instanzen eine Niederlage.

Kein Krankheitswert

Die Gerichte stellten zwar nicht in Abrede, dass der Kläger wegen der Art seines Berufs einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko für Borreliose ausgesetzt ist. Nach den Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen konnte bei ihm jedoch keine Borreliose-Erkrankung nachgewiesen werden.

Das alleinige Vorhandensein von Antikörpern gegen Borrelien stellt nach Meinung der Richter jedoch keinen Krankheitswert im Rechtssinn dar. Erforderlich sei vielmehr, dass ein Versicherter in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt werde. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall, denn seine körperlichen Beschwerden seien auf andere Ursachen zurückzuführen.

Im Übrigen würde die Mehrzahl der Menschen, bei denen Borrelien-spezifischer Antikörper nachgewiesen werden, nicht an Borreliose erkranken. Ebenso wie ganz offenkundig auch im Fall des Klägers, gelinge es nämlich der Immunabwehr, eine Infektion erfolgreich zu bekämpfen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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