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Haftungs­frage nach schwerem Sturz im Einkaufs­zentrum

23.06.2016

Eine Frau war in einem Shopping-Center ausgerutscht und hatte sich schwer verletzt. Vor Gericht ging es dann um die Frage, wie häufig in Einkaufszentren und in Läden gereinigt werden muss, damit die Verkehrssicherungs-Pflichten erfüllt werden.

Der Betreiber eines Einkaufszentrums erfüllt seine Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn er dafür sorgt, dass im Bereich von Textilgeschäften täglich gereinigt wird und außerdem im Turnus von zwei Stunden Reinigungskräfte den Bereich überwachen und bei Bedarf nachreinigen. Dies ist der Leitsatz eines Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 6. November 2015 (2 O 24/15).

Die Klägerin war in einem Shopping-Center, das dem Beklagten gehört, auf dem Weg zwischen zwei Textilgeschäften gestürzt. Dabei hatte sie sich einen Bruch des Oberarmkopfs und des Sprunggelenks zugezogen.

Schmierige Stelle als Unfallursache

Außerdem wurde im Krankenhaus ein Kaliummangel bei ihr festgestellt. Als Ursache des Sturzes gab sie an, dass sie auf einer etwa tellergroßen, schmierigen Stelle ausgerutscht wäre, die sie nicht hätte erkennen können. Da die Stelle nicht ordnungsgemäß gereinigt worden sei, habe der Beklagte seine Verkehrssicherungs-Pflicht nicht erfüllt.

Da die Klägerin nach wie vor unter den Folgen des Sturzes litt, unter anderem arbeitsunfähig war und bestimmte tägliche Verrichtungen nicht mehr ausführen konnte, verlangte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 Euro. Zudem begehrte sie die Anerkennung, dass die Beklagte ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden erstatten werde.

Andere Gründe

Die Betreiberin des Einkaufszentrums lehnte dies ab. Sie bezweifelte, dass eine Verunreinigung des Bodens der Grund für den Sturz gewesen sei. Vielmehr glaubte sie, dass dabei der Kaliummangel und eine mögliche Einnahme von Medikamenten eine Rolle gespielt hätten.

Das Landgericht Ellwangen lehnte die Klage ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungs-Pflichten verletzt habe. Im Rahmen der Beweisumkehr sei es der Beklagten gelungen nachzuweisen, dass sie für eine ausreichende Reinigung gesorgt habe. Der vorgelegte Putzplan und die Aussage einer Zeugin erschienen dem Gericht ausreichend und glaubwürdig.

Ausreichend große Intervalle

Danach ließ die Betreiberin jeden Morgen die Böden grundreinigen. Außerdem war ständig eine Putzfrau im Gebäude unterwegs, um etwaige Verunreinigungen sofort zu entfernen. Dadurch ergab sich ein Reinigungsintervall von höchstens einer Stunde und 40 Minuten.

Dies erschien dem Gericht in der viel frequentierten Ladenpassage eines Shopping-Centers im Bereich reiner Textilhändler ausreichend.

Generell orientiere sich die Anforderung an die Reinigung von Fußböden am konkreten Gefährdungspotenzial. So müsse beispielsweise in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts mit Selbstbedienung damit gerechnet werden, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst immer wieder verschmutzt wird.

Unterschiedliche Anforderungen

Hier könnten Kontroll- und Reinigungsintervalle von 15 bis 20 Minuten erforderlich sein. In einem Drogeriemarkt würde nach Einschätzung des Gerichts dagegen ein halbstündlicher Turnus ausreichen.

Es sei auch zwischen Gehwegen und Wegen innerhalb von Ladengeschäften zu unterscheiden – in Läden sei die Gefahr von Verschmutzungen höher, weil dort Ware herabfallen könnte.

In dem konkreten Fall konnte das Gericht keine besondere Gefahrenquelle erkennen. Allerdings seien aufgrund des besonderen Charakters von Einkaufszentren die Anforderungen an die Sauberkeit höher als im Freien, da die Passanten sich hier möglicherweise weniger vorsichtig bewegten.

Eine Schaffung gefahrloser Räume sei aber weder möglich noch im Rahmen der Verkehrssicherungs-Pflicht geschuldet, so das Gericht.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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