Open Nav Beratung anfordern

Streit um Abschlepp­kosten

23.06.2016

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug in einem Fußgängerbereich abgestellt. Mit dem Argument, dass er niemanden behindert habe, verweigerte er die Bezahlung der Abschleppkosten. Wie das Gericht entschied.

Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist mit dem Verhältnismäßigkeits-Grundsatz vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt. Dies gilt zumindest dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktions-Beeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Das ist der Tenor eines kürzlich bekannt gewordenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. März 2015 (3 l 201/11).

Der Kläger hatte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin gestellt. Dabei ging es um einen Kostenbescheid für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs. Er bestritt zwar nicht, dass er es verbotswidrig in einem Fußgängerbereich abgestellt hatte.

Keine Beeinträchtigung

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe jedoch weder eine konkrete noch eine abstrakte Funktions-Beeinträchtigung der Fußgängerzone vorgelegen.

Zum Zeitpunkt des Parkens um 14.20 Uhr, also innerhalb der Hauptgeschäftszeit, habe dort überhaupt kein Verkehr stattgefunden. Es handele sich dabei eher um einen Nebenweg als um eine echte Fußgängerzone, auch wenn der Bereich als solche ausgezeichnet sei.

Konkrete Behinderung unwichtig

Das konnte das Oberverwaltungsgericht allerdings nicht überzeugen. Es hatte keine Zweifel daran, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts angemessen war. Grundsätzlich sei es zwar richtig, dass ein bloßer Verkehrsverstoß nicht ohne Weiteres das Abschleppen eines Fahrzeugs rechtfertigt, wenn nicht weitere Umstände dazukommen.

Es sei jedoch mit dem Verhältnismäßigkeits-Grundsatz vereinbar, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktions-Beeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist, ohne dass es dabei auf eine konkrete Verkehrsbehinderung ankommt.

Geschäfte reichen aus

Im konkreten Fall handele es sich durchaus nicht nur um eine unbelebte Fläche, es gäbe auch Geschäfte, zu denen Fußgängerverkehr möglich ist. Die Funktion eines Fußgängerbereichs sei nicht erst dann beeinträchtigt, wenn die Fußgänger nicht mehr an dem Hindernis vorbeikommen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr bereits dann der Fall, wenn die Fläche für die Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird.

Sinn einer Fußgängerzone sei es, dass die Passanten sich zum Beispiel auf ihren Einkauf konzentrieren können und nicht auf den Straßenverkehr achten müssen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen, auch nur zum Parken, berge deshalb die abstrakte Gefahr einer Kollision mit Fußgängern.

Deshalb hatte das Oberverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück